【作者简介】
范剑虹(Fan,Jianhong),德国弗赖堡大学(University of Freiburg.i.Br.) 法学博士。
【注释】 BAG GS vom 12.10.1960, APNr.16 zu § 620BGB befristeter Arbeitsvertrag=DB 1960, 218=BB 1961,368=NJW 1961,798 Die Teilkuendigung steht mit dem Grundsatz der Vertragsautonomie wegen des einseitigen Eingriffs nicht in Uebereinstimmung. Sie bedeutet nur die Kuendigung eines Teils oder einzelner Abreden des Arbeitsvertrags. Das nicht gekuendigte Rechtsverhaeltnis soll fortbestehen. Die Teilkuendigung unterscheidet sich von der Aenderungskuendigung, weil sie keine Aufloesung des Arbeitsverhaeltnisses zur Folge hat und deswegen prinzipiell nicht unter die Bestimmungen des KSchG faellt.Da sie vom Weiterbestehen der Teilwirkung des Vertrages ausgeht, kommt der Druck der Gesamtkuendigung auch nicht in Betracht. Zwar sind die Teilkuendigung im Individualarbeitsrecht grundsaetzlich ausgeschlossen, Aber wenn die Kuendigungsschutznormen hier auch analog anwendbar sind, kann die Teilkuendigung ein flexibles Mittel zur Anpassung der Arbeitsbedingungen sein. In der Praxis ist die Aenderungskuendigung der wichtigste Anwendungsfall der bedingten Kuendigung(Vgl. Stahlhacke/Preis, Kuendigung und Kuendigungsschutz im Arbeitsverhaeltnis, 5. Aufl. Muenchen 1991, Rn.133, 137.)Jedoch die Kuendigung ist in der Regel Bedingungsfeindlich, weil der Adressat keinen Einflu? auf die Abgabe der Erklaerung hat. Da der Eintritt der Bedingung bei der Aederungskuendigung vom Willen des Adressaten ab, so kann sie der Gestaltungserklaerung hinzugefuegt werden. § 2 KSchG enthaelt eine Legaldefinition der Aenderungskuendigung im Sinne des materiellen Rechts. Sie kann in auf zweierlei Weise erfolgen. Entweder wird die Kuendigung unter der zulaessigen aufschiebenden Bedingung erklaert, da? der Kuendigungsempfaenger die vorgeschlagene Aenderung des Arbeitsvertrags ablehnt, oder es wird die unbedingte Kuendigung ausgesprochen, verbunden mit dem Angebot, ein neues Arbeitsverhaeltnis mit dem vorgeschlagenen Inhalt abzuschliessen.(Vgl. Schmidt, Die Aenderungskuendigung nach den neuen Vorschriften des KSchG, in: NJW 1971, S. 684 ff.)Im ersten Fall kann der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist die Kuendigungsschutzklage erheben oder die Feststellungsklage gem. § 2 KSchG. Im zweiten Fall wird das Vertragsverhaeltnis mit geaendertem Inhalt fortgesetzt. Eine Ausnahme von den sogenannten Potestativbedingungen ist die Aederungskuendigung, bei der die Kuendigung in der Regel unter der Bedingung erklaertt wird, da? der andere Teil neuen Arbeitsbedingungen nicht zustimmt. Nach h.M. ist die vorsorgliche Kuendigung ohne weiteres zulaessig, weil sie eine unbedingte Kuendigung ist. Sie wird haeufig bei der Annahme einer wirtschaftlich unsicheren Zukunft ausgesprochen. Die Kuendigung wird erklaert fuer den Fall, da? der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraet. Der Arbeitgeber behaelt sich intern vor, die Kuendigung wieder zurueckzunehmen, wenn sie nach den Umstaenden entbehrlich ist. Unter einer Druckkuendigung versteht man eine vom Arbeitgeber unter dem Druck von Dritten erklaerten Kuendigung. Die Kuendigung ist zullaessig und wirksam, wenn ein anderer Loesungsweg vergeblich versucht worden ist und dem Arbeitgeber bei der Ablehnung der Druckkuendigung unertraegliche wirtschaftliche Nachteile drohen und fuer ihn ein Ausweichen vor der Druckkuendigung auf andere Weise nicht moeglich ist. Die vorherige Anhoerung des Arbeitnehmers ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung fuer Druckkuendigung. Jedoch darf der Arbeitgeber sich nicht auf die Druckkuendigung berufen, wenn er selbst schuldhaft die Reaktion der Uebrigen Arbeitnehmer hervorgerufen hat. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kann schon der dringende Verdacht einer erheblichen Vertragsverletzung oder einer strafbaren Handlung eine Kuendigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklaerung des Sachverhalts unternommen hat. Insbesondere die vorherige Anhoerung des Arbeitnehmers ist grundsaetzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Kuendigung. Ein solcher Verdacht soll eine unertraegliche Belastung des Arbeitsverhaeltnisses darstellen. Die Kuendigungen wegen Verdachts sind daher immer nach § 626 BGB unter dem Gesichtspunkt des "Wichtigen Grundes" oder nach den Vorschriften des § 1 Abs.2 KSchG zu wuerdigen. Haltlose und unkontrollierbare Verdaechtigungen oder Mutmassungen reichen als Kuendigungsgrund nicht aus. Zum Ausgleich der falschen Verdachtkuendigung wird dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Wiedereinstellung gewaehrt, wenn er spaeer rehabilitiert wird. Sollte ein solcher Verdacht einen strafrechtlichen Tatbestand im Sinne des § 164 StGB erfuellen, wird der Verdaechtigende grundsaetzlich bestraft. Hier bedeutet die Verdachtigung das Lenken eines Verdachts (auch Verstaerken eines schon bestehenden Verdachts) auf einen anderen, sei es durch ausdrueckliche oder stillschweigende Aenrung , durch sogenannte Beweismittelfiktion , d.h. durch versteckte Manipulation wie z.B. Vorlegen oder Unterschieben belastenden Beweismaterials, oder durch unechtes Unterlassen in Garantenstellung. Vgl. Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 399. Bezeichnung der volkswirtschaftlichen Literatur fuer die Autoren von Adam Smith bis Mill, also u.a. die Englaender Thomas Robert Malthus (1766-1834), David Ricardo (1772-1823),John Stuart Mill (1806-1873) und den Franzosen Jean Baptiste Say (1767-1832). Vgl. Kleines Lexikon Wirtschaft, Bonn 1991, S. 11. Hier ist der Arbeiter in seinem Arbeitsverhaeltnis einem fremden Willen unterworfen. Es tritt uns in der Sklaverei, der Leibeigenschaft und in der Zwangsarbeit entgegen. Es loest in Europa mit der franzoesischen Revolution das System der Unfreiheit ab. Das Arbeitsverhaeltnis beruht auf einem freien Vertrag, den der einzelne Arbeiter mit dem von ihm gewaelten Arbeitgeber geschlossen hat. Es tritt uns in seiner reinsten Auspraegung im oeffentlichen Dienst entgegen. Es ist ein Treueverhaeltnis zwischen dem Staat oder einer Gemeinde und dem einzelnen Bediensteten. In gegenseitigen Verhandlungen der Gewerkschaften mit Vertretern der Arbeitgeber werden nur zur Regelung der Arbeitsverhaeltnisse Tarifvertraege (Kollektivertraee) geschlossen, deren Inhalt einheitlich fuer ganze Wirtschaftszweige gelten soll. Zwar fuehren Willensmaengel der Vertragsschliessenden beim Tarifvertrag nicht zu einem Anfechtungsrecht nach §§119, 123 BGB, aber das rechtfertigt es, bei Willensmaengeln nur eine fuer die Zukunft wirkende ausserordentliche Kuendigung des Tarifvertrags zuzulassen (vgl. Hueck-Nipperdey, Grundri?, § 50 IV 1, S. 224). Soellner, ArbR, § 33 IV 3b, S. 224, haelt eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB mit Wirkung ex nunc fuer moeglich). Vgl. Parsons, Talcott/Smelser, Neil, Economy and Society, London 1957, S. 104. Unter Gestaltungsrecht versteht man ein subjektives Recht, dessen Ausuebung einseitig und unmittelbar ein Rechtsverhaeltnis veraendert oder aufhebt. Ein selbstaendiger Verkehrswert kommt dem unselbstaendigen Gestaltungsrecht bzw. dem Kuendigungsrecht nicht zu. Mit der Uebertragung des Rechtsverhaeltnisses - vgl. z.B. § 613a BGB - geht auch das Kuendigungsrecht ueber (Stahlhacke/Preis, Kuendigung und Kuendigungsschutz im Arbeitsverhaeltnis, 5. Aufl. Muenchen 1991, S. 2). Boetticher, Eduard, Gestaltungsrecht und Unterwerfung im Privatrecht 1964, S. 2 f., auch Besinnung auf das Gestaltungsrecht und das Gestaltungsklagerecht, in: Festschrift fuer Hans Doelle, Bd. 1, 1963, S. 43. Vgl. die Ideen der § 227, 228 BGB. Kuendigungsschutzrecht ist nicht auf sogenannte freie Dienstvertaege anwendbar, Gross, 1987;Gissel, 1987. Vgl. v. Gierke, Otto, Dauernde Schuldverhaeltnisse, in: JherJb 1964, S. 355 ff. Vgl. Nikisch, Arthur, Arbeitsrecht, Bd. 1, Allgemeine Lehren und Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. Tuebingen 1961, § 19 IV 2, S. 174; Mueller, Gerd, Der Leistungsbegriff im Arbeitsverhaeltnis, Diss. Wuerzburg 1973, S. 315. Vgl. Reinhardt, Rudolf, Die Vereinigung subjektiver und objektiver Gestaltungsrechte im Vertrag, in: FS fuer Walter Schmidt-Rimpler, Karlsruhe 1957, S. 115 ff. (S. 124). Vgl. Hart, Dieter, Zur Konzeptionellen Entwicklung des Vertragsrechts, AG 1984, S. 66 ff. (S. 70). Vgl. Potthoff, Heinz, Ist das Arbeitsverhaeltnis ein Schuldverhaeltnis? PArbR IX Sp, 267 ff.; ders., Das Ringen um werdendes Recht, S. 24 f. Vgl. Tobias, Tilmann, Die Anfechtung des Arbeitsvertrags, Diss. Bonn 1965, S. 48 ff. Vgl. Potthoff, Heinz, Ist das Arbeitsverhaeltnis ein Schuldverhaeltnis? Arbeitsrecht 1922, S. 275 ff. Vgl. Gierke, Otto von, Die Wurzeln des Dienstvertrags, in: FS fuer Heinrich Brunner, Muenchen-Leipzig 1914, S. 68. Vgl. Farthmann, Friedhelm, Der"personenrechtliche Charakter" des Arbeitsverhaeltnisses, RdA 1960, S. 5 ff. Vgl. Hueck-Nipperdey, LB des Arbeitsrechts, Bd. 1, 7. Aufl. Berlin und Frankfurt 1963. Vgl. Nikisch, Arthur, Arbeitsrecht, Bd. 1, Allgemeine Lehren und Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. Tuebingen 1961,§ 5 I 3, S. 32. In diesem Sinne Jobs, Friedhelm, Die Bedeutung Otto von Gierkes fuer die Kennzeichnung des Arbeitsverhaeltnisses als personenrechtliches Gemeinschaftsverhaeltnis, ZfA 1972, S. 305ff. (340 f.). Der Entwurf eines BGB und das deutsche Recht, 2. Aufl. 1889; auch Menger, A., das buergerliche Recht und die besitzlosen Klassen, 4. Aufl. 1980, dazu: Kindermann, Die Antwort des BGB auf die soziale Frage, Rechtstheorie 1981, 209. Zutreffend Soellner, Alfred, Arbeitsrecht § 28 III.2. Vgl. Wolf, Ernst, Das Arbeitsverhaeltnis - Personenrechtliches Gemeinschaftsverhaeltnis oder Schuldverhaeltnis? Marburg 1970, S. 37 f. Vgl. Wiedemann, Herbert, Das Arbeitsverhaeltnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhaeltnis, Karlsruhe 1966, S. 25 ff. und 36 ff. Vgl. die Formulierung von Petra Kaesser, der fehlerhafte Arbeitsvertrag, Berlin 1979, S. 34. Vgl. die Formulierung von Soellner, Alfred, Grundri? des Arbeitsrechts, 10. Aufl. Muenchen 1990, § 28, S. 253; Zoellner, Wolfgang, Arbeitsrecht, 3. Aufl. Muenchen 1983, § 11, S. 130 ff.; Hanau, Peter/Adomeit, Klaus, Arbeitsrecht, 8. Aufl. Frankfurt/M. 1986, S. 157, Fn. 22.; Tobias, Tilmann, Die Anfechtung des Arbeitsvertrags, Diss. Bonn 1965, S. 21 ff.; Kaesser, Petra, der fehlerhafte Arbeitsvertrag, S. 26-29. Vgl. Wiedemann, Herbert, Das Arbeitsverhaeltnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhaeltnis, Karlsruhe 1966, S. 16 f. Vgl.Wiedemann, Das Arbeitsverhaeltnis als Austausch- und Gemeinschaftsverhaeltnis, 1966, S. 16; auch Schwerdtner, Fuersorgetheorie und Entgelttheorie im Recht der Arbeitsbedingungen, 1970, S.162. Vgl.: Bonner Kommentar zum Grundgesetz,17.355 Seiten, Loseblattwerk in 15 Ordnern, Stand 128. Aktualisierung Mai 2007, wird ca. 6 mal im Jahr aktualisiert, ISBN 978-3-8114-1053-4, C.F. Müller. Vgl. Hippel, E. v., Der Schutz des Schwaecheren, 1982, UTB 1203; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., S. 368. Vgl. Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 399.
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